Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der OTOKO GmbH für Lieferungen und Leistungen an Unternehmer sowie für die Nutzung des Partnerportals unter partner.otoko.com.
Stand: 26. September 2026
§ 1 Geltungsbereich und Vorrang
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen der OTOKO GmbH, Salierring 42, 50677 Köln („OTOKO“), und ihren Vertragspartnern über die Lieferung von Produkten und die Erbringung von Leistungen sowie für die Nutzung des Partnerportals unter partner.otoko.com („Portal“).
(2) Unsere Angebote richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB schließen wir nicht. OTOKO kann einen Nachweis der Unternehmereigenschaft verlangen.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Vertragspartners werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn OTOKO ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder in ihrer Kenntnis vorbehaltlos liefert oder leistet. Sie gelten nur, wenn OTOKO ihnen ausdrücklich in Textform zustimmt.
(4) Individuell getroffene Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB (§ 305b BGB). Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: (a) die im Einzelfall getroffene Vereinbarung, insbesondere das angenommene Angebot und die Auftragsbestätigung, (b) ein Partner-, Rahmen- oder Herstellervertrag zwischen OTOKO und dem Vertragspartner, (c) besondere Leistungsbeschreibungen und Service-Level-Vereinbarungen, (d) diese AGB, (e) die gesetzlichen Vorschriften.
(5) Vorgaben der Hersteller, die OTOKO nach ihren Vertriebsverträgen an Vertragspartner weitergeben muss, insbesondere Lizenz-, Exportkontroll- und Anti-Korruptionsauflagen, bleiben unberührt und gehen diesen AGB vor, soweit sie im Angebot, im Portal oder in den Herstellerbedingungen mitgeteilt werden.
(6) Diese AGB gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung auch für künftige Geschäfte mit dem Vertragspartner, ohne dass OTOKO erneut auf sie hinweisen muss. Die aktuelle Fassung ist unter partner.otoko.com/agb abrufbar.
§ 2 Begriffe
- Partner: ein Unternehmen, das nach Prüfung durch OTOKO zum Portal zugelassen ist und Produkte oder Leistungen zum Weitervertrieb oder zur Leistungserbringung gegenüber Endkunden bezieht.
- Kunde: ein Unternehmen, das Produkte oder Leistungen unmittelbar von OTOKO bezieht oder über ein Kundenkonto im Portal an Vorgängen beteiligt ist.
- Vertragspartner: Partner und Kunden.
- Endkunde: das Unternehmen, das die Produkte bestimmungsgemäß einsetzt.
- Hersteller: der Dritte, dessen Produkte OTOKO vertreibt oder betreut, etwa Utimaco, OPSWAT, Thales, IDEMIA, Ascertia oder Vodafone.
- Produkte: Softwarelizenzen, Subskriptionen, Wartungs- und Supportverträge der Hersteller, Hardware wie Hardware-Sicherheitsmodule (HSM) und Appliances sowie IoT-SIM-Karten und Konnektivitätsleistungen.
- Leistungen: von OTOKO selbst erbrachte Dienste, insbesondere Installation, Inbetriebnahme, Support, Beratung, Integration und Managed Services.
- Textform: eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger im Sinne von § 126b BGB, zum Beispiel E-Mail oder eine im Portal abgegebene und gespeicherte Erklärung.
§ 3 Leistungsumfang
(1) OTOKO vertreibt als Distributor Produkte der Hersteller an Partner und Kunden. Welche Produkte in welchen Regionen und über welche Vertriebswege angeboten werden, richtet sich nach den Vertriebsrechten, die OTOKO vom jeweiligen Hersteller eingeräumt sind.
(2) Soweit vereinbart, erbringt OTOKO insbesondere folgende Leistungen:
- Installation und Inbetriebnahme der Produkte beim Endkunden, allein oder gemeinsam mit dem Partner;
- First- und Second-Level-Support: Annahme und Klassifizierung von Supportanfragen, Analyse, Eingrenzung, Bereitstellung bekannter Lösungen und Umgehungen sowie Weiterleitung an den Hersteller (Third-Level-Support);
- Beratung, Konzeption und Integration in die IT-Umgebung des Endkunden;
- Managed Services, also den Betrieb von Lösungen durch OTOKO, etwa von Signatur-, Zeitstempel- oder PKI-Diensten, nach der jeweiligen Leistungsbeschreibung.
(3) Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aus dem Angebot, der Auftragsbestätigung und einer gegebenenfalls vereinbarten Leistungsbeschreibung. Leistungen sind Dienstleistungen, sofern nicht ausdrücklich ein bestimmter Erfolg als Werkleistung vereinbart ist. Third-Level-Leistungen, Fehlerbehebungen im Produkt, Updates und Patches schuldet der Hersteller nach seinen Bedingungen, nicht OTOKO.
(4) Reaktions- und Bearbeitungszeiten, Schutzfristen und ähnliche Werte, die im Portal als „Richtwert“ gekennzeichnet sind, dienen der Orientierung. Verbindlich sind sie nur, wenn sie in einer Service-Level-Vereinbarung oder im Angebot ausdrücklich vereinbart sind.
(5) OTOKO darf zur Leistungserbringung sorgfältig ausgewählte Unterauftragnehmer einsetzen. Die Verantwortung von OTOKO gegenüber dem Vertragspartner bleibt unberührt. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag gilt § 18.
(6) Angaben der Hersteller zu Eigenschaften, Zertifizierungen und Einsatzmöglichkeiten der Produkte sind Beschaffenheitsangaben des Herstellers. Eine Garantie von OTOKO liegt nur vor, wenn OTOKO sie ausdrücklich als solche in Textform übernimmt.
§ 4 Herstellerbedingungen und Lizenzen
(1) Für die Produkte gelten ergänzend die Lizenz-, Nutzungs-, Garantie-, Wartungs- und Supportbedingungen des jeweiligen Herstellers, insbesondere dessen Endbenutzer-Lizenzvertrag (EULA). Für IoT-SIM-Karten und Konnektivitätsleistungen gelten ergänzend die Bedingungen des jeweiligen Netzbetreibers. OTOKO stellt diese Bedingungen mit dem Angebot, im Portal oder über einen Verweis auf die Veröffentlichung des Herstellers zur Verfügung.
(2) Nutzungsrechte an Software werden ausschließlich nach Maßgabe der Herstellerbedingungen eingeräumt; soweit diese es vorsehen, entsteht das Lizenzverhältnis unmittelbar zwischen Hersteller und Endkunde. Der Vertragspartner stellt sicher, dass der Endkunde die Herstellerbedingungen vor der Nutzung akzeptiert, und gibt sie bei einem Weitervertrieb vollständig weiter.
(3) Soweit die Herstellerbedingungen es zulassen, darf OTOKO die Übermittlung von Lizenzschlüsseln, Lizenzdateien oder Aktivierungen bis zur vollständigen Zahlung der jeweiligen Vergütung zurückhalten.
(4) Änderungen der Produkte, Lizenzmodelle, Metriken, Supportzeiträume oder die Abkündigung eines Produkts durch den Hersteller liegen außerhalb des Einflusses von OTOKO. OTOKO informiert den Vertragspartner, sobald sie davon Kenntnis erlangt. Bereits bestätigte Aufträge bleiben unberührt, soweit der Hersteller sie weiterhin erfüllt.
§ 5 Zulassung zum Partnerportal
(1) Der Zugang zum Portal wird nur nach Antrag und nach Prüfung und Freigabe durch OTOKO gewährt. Ein Anspruch auf Zulassung besteht nicht. OTOKO kann die Zulassung auf bestimmte Hersteller, Produkte oder Regionen beschränken.
(2) Der Antragsteller macht vollständige und zutreffende Angaben zu Unternehmen, Registereintrag, Anschrift, Gesellschaftern und wirtschaftlich Berechtigten sowie zu den benannten Ansprechpersonen und bestätigt seine Vertretungsbefugnis. OTOKO gleicht die Angaben mit öffentlichen Registerdaten und amtlichen Sanktionslisten ab und kann weitere Nachweise verlangen, etwa einen aktuellen Registerauszug oder einen Vertretungsnachweis. Einzelheiten zur Datenverarbeitung enthält die Datenschutzerklärung.
(3) Über die Zulassung entscheiden Mitarbeitende von OTOKO. Automatisierte Abgleiche dienen nur der Vorbereitung dieser Entscheidung.
(4) Nach der Freigabe erhält die im Antrag benannte Ansprechperson für den Vertrieb eine einmalige, zeitlich befristete Einladung zur Einrichtung des ersten Administrationszugangs.
(5) Der Partner teilt OTOKO Änderungen der Antragsangaben unverzüglich in Textform mit, insbesondere Änderungen bei Firma, Sitz, Vertretungsberechtigten, Gesellschaftern oder wirtschaftlich Berechtigten sowie jeden Bezug zu Sanktionslisten.
§ 6 Konten, Rollen und sichere Nutzung
(1) Im Portal bestehen Konten für Partnerorganisationen, Kundenorganisationen sowie für Mitarbeitende von OTOKO und angebundenen Herstellern. Mitarbeitende von OTOKO und der Hersteller melden sich über das Microsoft-Konto ihrer Organisation an. Die zugewiesene Rolle, etwa Administration, Vertrieb, Technik oder Lesezugriff, bestimmt die Rechte im Portal.
(2) Administratorinnen und Administratoren einer Organisation laden Teammitglieder ein, weisen Rollen nach dem Grundsatz der geringsten Berechtigung zu und entziehen Zugänge unverzüglich, wenn eine Person ausscheidet oder keinen Zugang mehr benötigt.
(3) Jedes Konto ist persönlich. Zugänge dürfen nicht geteilt, weitergegeben oder als Gruppenkonto genutzt werden. Die Anmeldung erfolgt mit einem Passkey oder mit einem Passwort von mindestens 15 Zeichen zusammen mit dem wechselnden Code einer Authenticator-App. Für das Öffnen geschützter Kundendaten ist zusätzlich der persönliche Daten-PIN erforderlich.
(4) Passwort, App-Code, Daten-PIN und die zur Anmeldung genutzten Geräte sind geheim zu halten und vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Der Daten-PIN ist getrennt von den Anmeldedaten zu verwahren. OTOKO fragt niemals nach Passwort, App-Code oder Daten-PIN. Der Vertragspartner nutzt das Portal nur auf Geräten mit aktuellem Betriebssystem, aktuellem Browser und angemessenem Schutz vor Schadsoftware.
(5) Besteht der Verdacht, dass Zugangsdaten, Passkeys, Geräte oder der Daten-PIN missbraucht, verloren oder Dritten bekannt geworden sind, oder erkennt der Vertragspartner einen sonstigen Sicherheitsvorfall mit Bezug zum Portal, informiert er OTOKO unverzüglich unter info@otoko.com oder telefonisch unter +49 221 29 26 23 7 und beendet offene Sitzungen über die Sicherheitseinstellungen im Portal.
(6) Untersagt sind insbesondere automatisierte Zugriffe außerhalb der vorgesehenen Funktionen, das Umgehen oder Testen von Sicherheitsmaßnahmen ohne vorherige Zustimmung von OTOKO in Textform, das Hochladen von Schadsoftware sowie das Einstellen rechtswidriger Inhalte.
(7) Gibt der Vertragspartner personenbezogene Daten Dritter in das Portal ein, etwa zu Ansprechpersonen bei Endkunden, sichert er zu, dass er diese Daten rechtmäßig erhoben hat und übermitteln darf und die betroffenen Personen auf die Datenschutzerklärung von OTOKO hingewiesen hat. Bei Kundenanträgen bestätigt er, dass der Endkunde der Anlage des Kundenkontos zugestimmt hat.
(8) Erklärungen, die über ein Konto mit der hierfür erforderlichen Rolle abgegeben werden, etwa die Annahme eines Angebots oder die Erteilung eines Auftrags, muss sich der Vertragspartner zurechnen lassen, es sei denn, er hat den Missbrauch nicht zu vertreten und OTOKO unverzüglich nach Kenntnis informiert.
§ 7 Verfügbarkeit, Weiterentwicklung und Sperrung
(1) OTOKO stellt das Portal nach dem jeweiligen Stand der Technik bereit. Eine bestimmte Verfügbarkeit ist nur geschuldet, wenn sie in einer Service-Level-Vereinbarung ausdrücklich vereinbart ist. Wartungsarbeiten und Sicherheitsaktualisierungen können zu Unterbrechungen führen; größere geplante Unterbrechungen kündigt OTOKO nach Möglichkeit vorher an.
(2) OTOKO darf das Portal weiterentwickeln und Funktionen ändern, soweit die wesentlichen Funktionen erhalten bleiben und die Änderung für den Vertragspartner zumutbar ist.
(3) OTOKO darf einzelne Konten oder den Zugang einer Organisation ganz oder teilweise vorübergehend sperren, wenn (a) Anhaltspunkte für einen Missbrauch oder eine Kompromittierung von Zugängen vorliegen, (b) der Vertragspartner wesentlich gegen diese AGB verstößt, (c) sanktions- oder exportkontrollrechtliche Gründe dies erfordern oder (d) eine gesetzliche oder behördliche Verpflichtung besteht. OTOKO berücksichtigt die berechtigten Interessen des Vertragspartners, informiert ihn, soweit dies den Zweck der Sperre nicht gefährdet, und hebt die Sperre auf, sobald der Grund entfallen ist.
§ 8 Deal-Registrierung und Schutzfristen
(1) Partner können konkrete Verkaufsprojekte im Portal registrieren. Anzugeben sind insbesondere der Endkunde, die Produkte, die vorgesehene Endverwendung, das Bestimmungsland und eine Ansprechperson.
(2) OTOKO prüft jede Registrierung. Ein Anspruch auf Freigabe besteht nicht. OTOKO darf den Hersteller einbeziehen und ihm die hierfür erforderlichen Angaben übermitteln.
(3) Mit der Freigabe erhält der Partner für die registrierte Kombination aus Endkunde und Produkten Schutz für die im Portal bei der Freigabe angezeigte Frist („Schutzfrist“). Während der Schutzfrist gibt OTOKO konkurrierende Registrierungen anderer Partner für denselben Endkunden und dieselben Produkte nicht frei. Im Portal als Richtwert gekennzeichnete Fristen stehen unter dem Vorbehalt der Abstimmung mit dem Hersteller; maßgeblich ist die bei der Freigabe angezeigte Frist.
(4) Überschneiden sich Registrierungen, entscheidet OTOKO unter Berücksichtigung der Reihenfolge des Eingangs, der nachgewiesenen Kundenbeziehung, der Vertriebsaktivität und der Vorgaben des Herstellers. OTOKO kann beide Registrierungen weiterführen, den Schutz auf eine Registrierung übertragen oder eine Registrierung ablehnen und begründet die Entscheidung im Portal.
(5) Der Schutz endet mit Ablauf der Schutzfrist, mit einer Übertragung, Ablehnung oder Rücknahme sowie mit dem Ende des Portalzugangs. Eine automatische Verlängerung erfolgt nicht; eine erneute Registrierung ist möglich.
(6) Die Deal-Registrierung begründet keinen Anspruch auf Belieferung, auf bestimmte Preise oder auf Ausgleich, wenn der Endkunde anderweitig bezieht. Sie beschränkt weder die Wahlfreiheit des Endkunden noch die Freiheit des Partners, seine Wiederverkaufspreise selbst festzulegen.
§ 9 Angebote und Vertragsschluss
(1) Darstellungen von Produkten und Preisen auf der Website, im Portal, in Katalogen und Preislisten sind unverbindlich. Angebote von OTOKO, auch im Portal, sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind, und gelten für den angegebenen Gültigkeitszeitraum.
(2) Mit der Annahme eines Angebots im Portal und der Erteilung eines Auftrags gibt der Vertragspartner ein verbindliches Vertragsangebot ab. Der Vertrag kommt mit der Auftragsbestätigung von OTOKO in Textform zustande, die auch durch den Status „bestätigt“ im Portal erklärt werden kann, spätestens mit der Lieferung oder Leistung.
(3) Mit dem Auftrag stellt der Vertragspartner die Angaben zum Endkunden einschließlich Endverwendung und Bestimmungsland bereit, soweit sie nicht bereits im Portal vorliegen. OTOKO bestätigt Aufträge erst nach Abschluss der in § 17 beschriebenen Prüfungen und darf Aufträge ablehnen, insbesondere wenn diese Prüfungen nicht erfolgreich abgeschlossen werden können.
§ 10 Preise und Zahlung
(1) Alle Preise verstehen sich in Euro netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie, soweit anfallend, zuzüglich Versand-, Verpackungs- und Zollkosten und sonstiger Abgaben. Maßgeblich ist der Preis im angenommenen Angebot; ohne ein solches gilt der zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung im Portal gültige Preisstand.
(2) Liegen zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefer- oder Leistungstermin mehr als vier Monate und erhöht der Hersteller in dieser Zeit seine Preise gegenüber OTOKO nachweislich, darf OTOKO den Preis im selben Umfang anpassen. Übersteigt die Erhöhung fünf Prozent, kann der Vertragspartner innerhalb von zwei Wochen nach Mitteilung vom betroffenen Vertrag zurücktreten.
(3) Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Wiederkehrende Vergütungen, etwa für Subskriptionen, Wartung oder Managed Services, werden für den jeweiligen Abrechnungszeitraum im Voraus berechnet. OTOKO stellt Rechnungen elektronisch in einem gesetzlich zulässigen Format aus.
(4) Bei Zahlungsverzug schuldet der Vertragspartner Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
(5) Der Vertragspartner kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur aus demselben Vertragsverhältnis zu.
(6) Gerät der Vertragspartner in Zahlungsverzug oder wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet ist, darf OTOKO ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung erbringen und bis dahin zurückhalten (§ 321 BGB).
§ 11 Lieferung, Bereitstellung und Gefahrübergang
(1) Softwarelizenzen und Subskriptionen werden elektronisch geliefert: durch Übermittlung von Lizenzschlüsseln oder Lizenzdateien, durch Aktivierung beim Hersteller oder durch Bereitstellung zum Download im Portal. Die Lieferung ist erfolgt, sobald die Lizenz zum Abruf bereitsteht oder aktiviert ist und der Vertragspartner hierüber informiert wurde. Datenträger werden nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
(2) Hardware wird an die im Auftrag angegebene Lieferanschrift geliefert, auf Wunsch auch unmittelbar durch den Hersteller an den Endkunden. Die Gefahr geht mit der Übergabe an das Transportunternehmen auf den Vertragspartner über, auch wenn OTOKO die Versandkosten trägt. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.
(3) Liefertermine sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart sind. Hat OTOKO ein kongruentes Deckungsgeschäft mit dem Hersteller abgeschlossen und wird sie ohne eigenes Verschulden nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefert, informiert OTOKO den Vertragspartner unverzüglich; OTOKO darf dann ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten und erstattet bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich.
(4) Ereignisse höherer Gewalt und sonstige von OTOKO nicht zu vertretende Leistungshindernisse, etwa Lieferausfälle beim Hersteller, behördliche Maßnahmen, Ausfuhrbeschränkungen, Arbeitskämpfe oder Störungen öffentlicher Netze, verlängern Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer des Hindernisses und eine angemessene Anlaufzeit.
(5) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Vertragspartner zumutbar sind.
(6) Der Vertragspartner untersucht die Ware unverzüglich nach Ablieferung und rügt Mängel nach § 377 HGB. Äußerlich erkennbare Transportschäden sind bei der Annahme gegenüber dem Transportunternehmen zu vermerken.
§ 12 Eigentumsvorbehalt
(1) Gelieferte Hardware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum von OTOKO (Vorbehaltsware).
(2) Der Partner darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußern. Er tritt OTOKO bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware ab; OTOKO nimmt die Abtretung an. Der Partner bleibt zur Einziehung ermächtigt, solange er seinen Zahlungspflichten nachkommt.
(3) Der Vertragspartner informiert OTOKO unverzüglich in Textform über Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen.
(4) OTOKO gibt Sicherheiten auf Verlangen frei, soweit ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als zehn Prozent übersteigt. Für Softwarelizenzen gilt § 4 Abs. 3.
§ 13 Installation, Support und Managed Services
(1) Der Vertragspartner und, soweit er beteiligt ist, der Endkunde wirken bei Installation, Inbetriebnahme, Support und Managed Services mit. Sie stellen insbesondere rechtzeitig und unentgeltlich bereit:
- Zugang zu Räumen und Systemen, bei Fernzugriff über einen vereinbarten, gesicherten Zugangsweg;
- fachkundige und entscheidungsbefugte Ansprechpersonen;
- die erforderlichen Informationen, Lizenzen, Berechtigungen und die vom Hersteller geforderten Systemvoraussetzungen;
- vor jedem Eingriff eine aktuelle Datensicherung der betroffenen Systeme; die Verantwortung für die Datensicherung liegt beim Vertragspartner beziehungsweise Endkunden;
- die Freigabe von Wartungsfenstern und, soweit erforderlich, eine Testumgebung.
(2) Supportanfragen sind über das Portal als Supportfall mit Schweregrad, betroffenem Produkt und Version sowie einer nachvollziehbaren Fehlerbeschreibung zu stellen. Protokolle und Konfigurationsdaten sind nur in dem Umfang zu übermitteln, der für die Analyse erforderlich ist; personenbezogene Daten sollen, soweit möglich, vorher entfernt oder pseudonymisiert werden.
(3) Ist eine Weiterleitung an den Hersteller erforderlich, übermittelt OTOKO den Supportverlauf nur, soweit der Vertragspartner der Weitergabe zugestimmt hat oder dies für die Bearbeitung erforderlich und vereinbart ist. Fehlerbehebungen des Herstellers stellt OTOKO nach dessen Bedingungen bereit.
(4) Kommt der Vertragspartner seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, verlängern sich vereinbarte Fristen angemessen. Dadurch entstehenden Mehraufwand darf OTOKO nach den vereinbarten, hilfsweise den üblichen Sätzen berechnen.
(5) Ist eine Werkleistung vereinbart, erklärt der Vertragspartner die Abnahme nach Mitteilung der Fertigstellung. Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Vertragspartner sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung unter Angabe mindestens eines wesentlichen Mangels verweigert oder wenn er sie produktiv nutzt; auf diese Folge weist OTOKO mit der Mitteilung hin.
(6) Verarbeitet OTOKO bei diesen Leistungen personenbezogene Daten im Auftrag, gilt die Auftragsverarbeitungsvereinbarung.
§ 14 Mängelansprüche
(1) Für Sach- und Rechtsmängel gelten die gesetzlichen Vorschriften mit den folgenden Maßgaben. Bei Mängeln leistet OTOKO nach ihrer Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung; bei Software kann die Nacherfüllung auch durch ein Update, einen Patch oder eine zumutbare Umgehung erfolgen.
(2) Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten ab Ablieferung oder, soweit eine Abnahme vereinbart ist, ab Abnahme. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche nach § 15 Abs. 1, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB sowie für Rückgriffsansprüche nach den §§ 445a, 445b und 478 BGB; insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.
(3) Garantien und Gewährleistungszusagen der Hersteller gibt OTOKO an den Vertragspartner weiter und unterstützt ihn bei deren Geltendmachung, etwa bei einer Rücksendung (RMA). Sie begründen keine eigene Garantie von OTOKO.
(4) Mängelansprüche bestehen nicht bei unsachgemäßer Verwendung, eigenmächtigen Änderungen, Einsatz in einer vom Hersteller nicht unterstützten Umgebung, Nichtinstallation bereitgestellter Updates oder Fehlern von Produkten Dritter, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass der Mangel hierauf nicht beruht.
(5) Bei Dienstleistungen schuldet OTOKO die sorgfältige Erbringung, nicht einen bestimmten Erfolg. Macht ein Dritter geltend, dass ein Produkt seine Schutzrechte verletzt, informiert der Vertragspartner OTOKO unverzüglich; OTOKO gibt Freistellungszusagen des Herstellers weiter.
(6) Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels richten sich nach § 15.
§ 15 Haftung
(1) OTOKO haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, im Umfang einer übernommenen Garantie, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie in allen anderen Fällen gesetzlich zwingender Haftung.
(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet OTOKO nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
(3) Im Übrigen ist die Haftung von OTOKO ausgeschlossen. Die verschuldensunabhängige Haftung für bereits bei Vertragsschluss vorhandene Mängel nach § 536a Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen, soweit Leistungen mietrechtlichen Charakter haben.
(4) Für den Verlust von Daten haftet OTOKO im Rahmen der vorstehenden Absätze nur in Höhe des Aufwands, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Datensicherung durch den Vertragspartner oder Endkunden zur Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre.
(5) Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch zugunsten der Organe, Mitarbeitenden und Erfüllungsgehilfen von OTOKO.
§ 16 Vertraulichkeit
(1) Die Parteien behandeln alle nicht öffentlich bekannten Informationen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet oder nach den Umständen erkennbar vertraulich sind, vertraulich und verwenden sie nur für die Zwecke der Zusammenarbeit. Vertraulich sind insbesondere Preise und Konditionen, Deal-Registrierungen, Kundeninformationen, Zugangsdaten, Lizenzdateien und Inhalte des Portals.
(2) Die Pflicht gilt nicht für Informationen, die ohne Verstoß gegen diese Pflicht öffentlich bekannt sind oder werden, die der empfangenden Partei bereits bekannt waren oder rechtmäßig von Dritten mitgeteilt wurden oder die sie selbst unabhängig entwickelt hat.
(3) Eine Offenlegung ist zulässig gegenüber dem Hersteller, soweit dies zur Vertragsdurchführung erforderlich ist, gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten Beratern sowie gegenüber Behörden und Gerichten, soweit eine gesetzliche Pflicht besteht; im letzten Fall informiert die offenlegende Partei die andere Partei, soweit dies zulässig ist.
(4) Die Pflicht besteht während der Zusammenarbeit und für fünf Jahre nach deren Ende fort; für Geschäftsgeheimnisse im Sinne des Geschäftsgeheimnisgesetzes gilt sie, solange diese Geheimnisse bestehen.
§ 17 Exportkontrolle und Sanktionen
(1) Die Produkte, insbesondere kryptografische Software und Hardware-Sicherheitsmodule, können dem Exportkontroll- und Sanktionsrecht der Europäischen Union, der Bundesrepublik Deutschland, der Vereinigten Staaten von Amerika und weiterer Staaten unterliegen, etwa der Verordnung (EU) 2021/821 (Dual-Use-Verordnung), dem Außenwirtschaftsgesetz, der Außenwirtschaftsverordnung und den US Export Administration Regulations.
(2) Der Vertragspartner hält alle anwendbaren Exportkontroll- und Sanktionsvorschriften ein, holt erforderliche Genehmigungen ein und liefert, überlässt oder exportiert die Produkte weder unmittelbar noch mittelbar an gelistete Personen, Organisationen oder Einrichtungen, in Embargoländer oder für verbotene Endverwendungen, insbesondere im Zusammenhang mit militärischen Zwecken, Massenvernichtungswaffen oder schweren Menschenrechtsverletzungen.
(3) Der Vertragspartner verkauft, exportiert oder reexportiert die Produkte weder unmittelbar noch mittelbar nach Russland oder Belarus oder zur Verwendung in diesen Ländern, soweit dies nach Art. 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 oder Art. 8g der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 untersagt ist, und verpflichtet seine Abnehmer entsprechend.
(4) Der Vertragspartner stellt auf Anforderung und mit jedem Auftrag die Angaben zu Endkunde, Endverwendung und Bestimmungsland bereit, gibt auf Verlangen Endverbleibserklärungen ab und informiert OTOKO unverzüglich, wenn er selbst, seine Gesellschafter, wirtschaftlich Berechtigten oder Endkunden auf einer Sanktionsliste geführt werden oder sich die Endverwendung ändert.
(5) OTOKO gleicht Vertragspartner und die für sie handelnden oder an ihnen beteiligten Personen mit den amtlichen Finanzsanktionslisten der Europäischen Union ab und prüft vor der Bestätigung von Aufträgen die Identität des Kunden, Sanktionsbezüge, die Exportkontrolle und die Endverwendung; exportkontrollierte Produkte werden erst nach einer Einstufung und Freigabe an den Hersteller übermittelt. OTOKO darf Aufträge ablehnen und Lieferungen und Leistungen zurückhalten oder aussetzen, solange diese Prüfungen nicht abgeschlossen sind, erforderliche Genehmigungen fehlen, Anhaltspunkte für einen Verstoß bestehen oder rechtliche Verbote entgegenstehen. Hieraus entstehen keine Ansprüche des Vertragspartners gegen OTOKO.
(6) Der Vertragspartner hält die anwendbaren Vorschriften zur Bekämpfung von Korruption ein, gewährt oder verspricht keine unzulässigen Vorteile und verpflichtet seine eigenen Vertriebspartner in gleicher Weise.
(7) Verstößt der Vertragspartner gegen diesen § 17, darf OTOKO bestehende Verträge und den Portalzugang aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Der Vertragspartner stellt OTOKO von Ansprüchen Dritter und behördlichen Sanktionen frei, die auf einem von ihm zu vertretenden Verstoß beruhen.
§ 18 Datenschutz
(1) OTOKO verarbeitet personenbezogene Daten nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz. Informationen zur Verarbeitung, die OTOKO als Verantwortliche vornimmt, etwa für Portalkonten, Aufträge und Compliance-Prüfungen, enthält die Datenschutzerklärung.
(2) Verarbeitet OTOKO bei Installation, Betrieb, Support oder Managed Services personenbezogene Daten im Auftrag des Vertragspartners, gilt die Auftragsverarbeitungsvereinbarung in ihrer bei Beauftragung gültigen Fassung. Sie wird mit der Beauftragung der jeweiligen Leistung Vertragsbestandteil, soweit die Parteien keine gesonderte Vereinbarung getroffen haben.
§ 19 Laufzeit und Kündigung des Portalzugangs
(1) Der Vertrag über die Nutzung des Portals läuft auf unbestimmte Zeit. Jede Partei kann ihn mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende in Textform kündigen, soweit ein Partner- oder Rahmenvertrag nichts anderes bestimmt.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für OTOKO insbesondere vor, wenn der Vertragspartner, seine Gesellschafter oder wirtschaftlich Berechtigten auf einer Sanktionsliste geführt werden, der Zulassungsantrag wesentliche unrichtige Angaben enthielt oder der Vertragspartner trotz Abmahnung wesentlich gegen § 6 oder § 17 verstößt.
(3) Mit dem Ende des Portalzugangs werden die Konten der Organisation deaktiviert, und laufende Schutzfristen enden. Bereits geschlossene Verträge über Produkte und Leistungen, insbesondere Lizenzen, Wartung und Managed Services, bleiben nach ihren Bedingungen bestehen. Lizenznachweise und Rechnungen stellt OTOKO auf Anforderung bereit. Die Löschung personenbezogener Daten richtet sich nach der Datenschutzerklärung.
§ 20 Änderungen dieser AGB
(1) OTOKO darf diese AGB mit Wirkung für die Zukunft ändern, wenn hierfür ein triftiger Grund besteht, etwa eine Änderung der Rechtslage oder Rechtsprechung, neue oder geänderte Funktionen des Portals oder geänderte Vorgaben der Hersteller, und der Vertragspartner durch die Änderung nicht unangemessen benachteiligt wird. Änderungen der Hauptleistungspflichten, insbesondere von Preisen und Leistungsumfang bereits geschlossener Verträge, bedürfen einer Vereinbarung.
(2) OTOKO teilt Änderungen mindestens sechs Wochen vor ihrem Inkrafttreten in Textform mit, etwa per E-Mail oder durch einen Hinweis im Portal. Die Änderung gilt als angenommen, wenn der Vertragspartner ihr nicht bis zum Inkrafttreten in Textform widerspricht. Auf diese Folge, das Widerspruchsrecht und die Frist weist OTOKO in der Mitteilung besonders hin. Widerspricht der Vertragspartner, gelten die bisherigen AGB fort; beide Parteien können den Portalzugang dann nach § 19 Abs. 1 kündigen.
§ 21 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
(2) Ist der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis Köln. OTOKO ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu klagen. Erfüllungsort für Zahlungen ist Köln.
(3) Erklärungen nach diesen AGB bedürfen der Textform, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist. Änderungen und Ergänzungen von Verträgen bedürfen ebenfalls der Textform; dies gilt auch für einen Verzicht auf dieses Formerfordernis.
(4) Maßgeblich ist die deutsche Fassung dieser AGB.
(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB).